Page 233 - Programmheft_2025-2026
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

        (3)  Ehrenamtskarte
           Inhaber*innen der Ehrenamtskarte können eine vhs-Veranstaltung pro Jahr mit einer Ermäßigung
           von 50 % besuchen. Ausgenommen davon sind Veranstaltungen, die im Programm ausdrücklich
           gekennzeichnet sind. Die Vergünstigung bezieht sich nicht auf Sachkosten, z. B. Lebensmittel bei
           Kochkursen,  Übernachtung  und  Verpflegung  bei  Wochenendseminaren  oder  Prüfungsgebühren
           usw. Die Ehrenamtskarte ist bei der Anmeldung im Original oder Fotokopie vorzulegen. Die Vorlage
           des Originals kann verlangt werden. Bei Vorlegung nach der Anmeldung wird eine Bearbeitungsge-
           bühr in Höhe von 5,00 € fällig.
        (4)  Rabatt-Aktionen
           Treue-Rabatt für Kursleiter*innen:
           Kursleiter*innen des laufenden Studienjahres können pro Studienjahr einen Kurs buchen, das Kur-
           sentgelt verringert sich um 50%, maximal 25,00 €.
           Die vhs kann weitere bedarfsorientierte Rabatt-Aktionen in anderer Form durchführen.
        (5)  Ermäßigungen, Rabatte und Gutscheine sind nicht kombinierbar!
        (6)  Das Teilnahmeentgelt wird durch Überweisung gezahlt. Alle Teilnehmer*innen erhalten eine Rech-
           nung. Das Entgelt wird zu dem in der Rechnung genannten Termin fällig. Bei Verstreichen dieser
           Frist tritt Zahlungsverzug ohne weitere Erinnerung und Mahnung ein.
        5.  Organisatorische Änderungen
        (1)  Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine*n bestimmte*n Kursleiter*in
           durchgeführt  wird. Das  gilt  auch  dann,  wenn  die  Veranstaltung  mit dem  Namen  eines*einer
           Kursleiter*in angekündigt wurde.
        (2)  Die vhs kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
        (3)  Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der vhs nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (bei-
           spielsweise  wegen  Erkrankung  eines*einer  Kursleiter*in),  kann sie nachgeholt  werden.  Ein An-
           spruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 (2) Satz 2
           und 3 und (3) sinngemäß.
        (4)  An gesetzlichen Feiertagen finden Veranstaltungen in der Regel nicht statt.
        6.  Rücktritt und Kündigung durch die vhs
        (1)  Wird die Mindestzahl von Teilnehmer*innen für eine Veranstaltung nicht erreicht, kann die vhs vom
           Vertrag zurücktreten. Kosten entstehen dem*der Teilnehmer*in hierdurch nicht.
        (2)  Die vhs kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus
           Gründen, die die vhs nicht zu vertreten hat (z. B. Ausfall eines*einer Kursleiter*in) ganz oder teil-
           weise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickel-
           ten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die
           Berechnung der erbrachten Teilleistung für den*die Teilnehmer*in unzumutbar wäre, insbesondere
           wenn die erbrachte Teilleistung für den*die Teilnehmer*in ohne Wert ist.
        (3)  Die vhs wird den*die Teilnehmer*in über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten
           Absätze (1) und (2) zum Rücktritt berechtigen, bis spätestens drei Werktage vor Veranstaltungsbe-
           ginn informieren und ggf. das vorab entrichtete Entgelt zeitnah erstatten.
        (4)  Die vhs kann in den Fällen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in
           folgenden Fällen vor:
           • Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und An-
            drohung der Kündigung  durch die Kursleiter*in, insbesondere  Störung des Informations- bzw.
            Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches
            Verhalten,
           • Ehrverletzungen  aller  Art gegenüber  dem*der  Kursleiter*in,  gegenüber  Vertragspartner*innen
            oder Beschäftigten der vhs,
           • Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe,
            Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
           • Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agita-
            tionen aller Art,
           Statt einer Kündigung kann die vhs den*die Teilnehmer*in auch von einer Veranstaltungseinheit
           ausschließen. Der Vergütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündigung oder durch einen
           Ausschluss nicht berührt.

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